Urteile
Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung
Die verkehrsrechtliche Fachwelt hat lange auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Abrechnung der Reparaturkosten bei einer fiktiven Abrechnung gewartet. Nunmehr liegt die Entscheidung vor. Mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09 hat der BGH diese Frage entschieden.
Der Gutachter bestimmt die Reparaturkosten in seinem Gutachten regelmäßig anhand der Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Die Versicherungen sind dazu übergegangen bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf Basis dieser Stundenverrechnungssätze den Schaden abzurechnen, sondern den Unfallgeschädigten auf die Reparaturkosten einer freien Fachwerkstatt zu verweisen. Es war lange umstritten, ob eine solche Verweisung zulässig ist.
Der BGH hat in seinem neuen Urteil nunmehr folgendes entschieden:
Grundsatz:
Der Geschädigte darf grundsätzlich bei seiner (fiktiven) Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungsgrundsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Ausnahme:
Der Schädiger (Haftpflichtversicherer) hat die Möglichkeit den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" zu verweisen. Der Schädiger muss allerdings darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Gelingt der Haftpflichtversicherung dieser Nachweis nicht, ist der Schaden auf Basis des Gutachtens abzurechnen.
Ausnahme von der Ausnahme:
1. Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren ist eine Abrechnung immer auf Basis des Gutachtens (Preise markengebundener Fachwerkstatt) vorzunehmen ! Dies ist unabhängig davon, ob es der Haftpflichtversicherung gelingt nachzuweisen, das eine freie Fachwerkstatt die gleichen Qualitätsstandards erfüllt.
2. Gleiches gilt, wenn das verunfalltes Fahrzeug älter als drei Jahre ist, aber regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Auch dann ist immer auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abzurechnen.
Wichtig:
Einige Versicherer sind dazu übergegangen so. Partnerverträge mit markengebundenen Fachwerkstätten abzuschließen. In diesen Verträgen verpflichten sich die Fachwerkstätten die Reparaturen zu reduzierten Stundenverrechnungssätzen durchzuführen. Ein Unfallgeschädigter muss sich bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Reparaturkosten einer Partnerwerkstatt des Haftpflichtversicherers verweisen lassen. Auch in diesen Fällen sind die Reparaturkosten einer unabhängigen, markengebundenen Fachwerkstatt zu grunde zu legen.