Ordnungswidrigkeitenrecht
Wir vertreten Sie als Spezialisten im Verkehrsrecht in allen Ordnungswidrigkeitsverfahren, so z. B.: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Alkoholfahrten, Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße, Probezeit und Nachschulung, Rotlichtverstoß, Telefonieren während der Fahrt usw.
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren beginnt i. d. R. mit der Anhörung zu einem behaupteten Verkehrsverstoß; ist die Identität des Fahrers des Bußgeldstelle bekannt, mit einem Bußgeldbescheid.
In beiden Fällen sollten Sie sofort einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) einschalten. Dieser kennt Ihre Rechte und hat sowohl das nötige Know-how als auch die Erfahrung im Umgang mit der Bußgeldstelle und den Gerichten.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, muss schnell gehandelt werden. Innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bußgeldscheides muss Einspruch gegen den Bußgeldscheid bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine nachträgliche Wiederaufnahme des Verfahrens ist, von Ausnahmenfällen abgesehen, unmöglich.
Werden wir von Ihnen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragt, wird zunächst von uns Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen. Ein entsprechendes Einsichtsgesuch kann nur über einen Rechtsanwalt beantragt werden.
Aus der Ermittlungsakte ist ersichtlich welche Beweismittel der Behörde vorliegen (Radarmessungen, Zeugenaussagen usw.), ob diese ordnungsgemäß ermittelt worden und verwertbar sind. Nicht selten sind Radarmessungen zur Geschwindigkeitsermittlung nicht verwertbar, da die Messgeräte nicht geeicht worden sind und/oder der Messbeamte die Geräte nicht ordnungsgemäß aufgebaut bzw. verwendet hat. Wir arbeiten in diesem Bereich sehr erfolgreich mit einem spezialisiertem Sachverständigenbüro zusammen. Dieses Sachverständigenbüro erstellt nach Erhalt der Bußgeldakte ein Gutachten zur Frage, ob die durchgeführte Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung korrekt durchgeführt worden ist und die Ergebnisse verwertbar sind.
Bei jedem behauptetem Verkehrsverstoß, der zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg führt, sollten die rechtlichen Möglichkeiten bzw. die Erfolgsaussichten überprüft werden. Die "Punkte in Flensburg" verjähren grds. nach 2 Jahren, spätestens nach 5 Jahren. Was viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen: Jeder neue "Punkt/Punkte" in Flensburg hemmt die Verjährung der bereits bestehenden Punkte. Die 2 Jahresfrist beginnt für alle "Punkte" von Neuem.
Einzige Ausnahme: Nach spätestens 5 Jahren werden die jeweiligen Punkte in jedem Fall gelöscht. Durch viele "kleine Punkte" kann über mehrere Monate/Jahre das Punktekonto also auch gefährlich anwachsen. Hier sollte frühzeitig durch Ihren Anwalt gegengesteuert werden.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen weiter.